§ 120 Möglichkeit der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 1/24Nachreichung einer der Anmeldung einer Umwandlung beizufügenden Schlussbilanz
- BFH, 05.11.2015 – III R 12/13Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i.d.F. des StSenkG 2001/2002) - Verschmelzung einer GmbH auf das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters - Ermittlung des Gewerbeertrags - Einnahmenüberschussrechnung: keine Teilwertabschreibung, Wechsel der Gewinnermittlungsart - Verlustfeststellungsbescheid als GrundlagenbescheidZitiert von 11
- BFH, 05.11.2015 – III R 13/13Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger Verlust des Beteiligungsaufwands - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i.d.F. des StSenkG 2001/2002) - GewinnermittlungswahlrechtZitiert von 18
- OLG Düsseldorf, 12.01.2024 – 3 Wx 181/23
- FG Thüringen, 15.07.2014 – 3 K 966/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.04.2014 – 19 U 127/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/120#abs-1 (1) Ist eine Verschmelzung nach den Vorschriften des Ersten bis Achten Abschnitts nicht möglich, so kann eine Kapitalgesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen eines Gesellschafters oder eines Aktionärs verschmolzen werden, sofern sich alle Geschäftsanteile oder alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters oder Aktionärs befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/120#abs-2 (2) Befinden sich eigene Anteile in der Hand der Kapitalgesellschaft, so werden sie bei der Feststellung der Voraussetzungen der Verschmelzung dem Gesellschafter oder Aktionär zugerechnet.